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Antrag auf Reduzierung von Umlagen bei Wärmepumpen

Der Gesetzgeber fördert den Einsatz von energieeffizienten und klimafreundlichen Heizsystemen wie Wärmepumpen. Deshalb sieht das Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) unter bestimmten Voraussetzungen eine Reduzierung gesetzlicher Umlagen auf den Stromverbrauch von Wärmepumpen vor.

 

Konkret betrifft dies die KWKG-Umlage (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz) sowie die Offshore-Netzumlage. Diese Umlagen werden bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auf 0 ct/kWh reduziert.

Weitere Informationen erhalten Sie auf: www.netztransparenz.de

 

Diese Entlastung senkt die laufenden Stromkosten und kommt damit direkt Ihnen als Kundin oder Kunde zugute. Als Ihr regionaler Energieversorger geben wir diese gesetzlich vorgesehene Umlagenreduzierung selbstverständlich gerne an Sie weiter.

 

Um die Reduzierung der Umlagen an Sie weiterzureichen, müssen die Voraussetzungen nach § 22 EnFG erfüllt werden.

Bitte übermitteln Sie uns das unten ausgefüllte Formular, damit wir Ihren Anspruch auf die Umlagenreduzierung prüfen können.

 

 

Antrag auf Reduzierung von Umlagen bei Wärmepumpen

Einreichung der Unterlagen für den Anschluss einer PV-Anlage (E1 bis E7 und E9)

Adresse der Verbrauchsstelle (Marktlokation)


In Kenntnis meiner Mitteilungspflicht¹ bestätige ich, dass alle Voraussetzungen des § 22 EnFG erfüllt sind:
In Kenntnis meiner Mitteilungspflicht¹ bestätige ich, dass alle Voraussetzungen des § 22 EnFG erfüllt sind:

1. Ich bin Letztverbraucher von Elektrizität zum Betrieb einer Wärmepumpe.

2. Meine Wärmepumpe verfügt über einen eigenen separaten mit dem Netz verbundenen Zählpunkt.

3. Als gewerblicher Letztverbraucher von Elektrizität versichere ich für mein Unternehmen ferner:

3.a. Das Unternehmen ist kein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ gemäß § 2 Nr. 20 EnFG.

3.b. Gegen das Unternehmen bestehen keine offenen Rückforderungsansprüche aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Europäischen Binnenmarkt.


Bestätigung der Vorraussetzungen






* = Pflichtfeld

*1: Die Mitteilungspflicht gilt für Privat- und Gewerbekund*innen. Die Privilegierung erfolgt nur im Falle der Gewährung durch den zuständigen Netzbetreiber. Wahrheitswidrige Angaben, die Nichtvornahme oder eine verspätete Mitteilung können zu vollständigem oder teilweisen Verlust des Anspruchs auf Verringerung der Umlagen führen (§ 53 EnFG). 

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